Satzung

Gender-Hinweis

Die verwendeten maskulinen bzw. femininen Sprachformen dienen allein der leichteren Lesbarkeit und meinen immer auch das jeweils andere Geschlecht.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Die Vollzahler e.V.“.

(2) Der Rechtssitz des Vereins ist in Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein tritt als Fanklub von Rasenballsport Leipzig e.V. auf und dient
a) der Kameradschaft und Geselligkeit,
b) die Unterstützung der Fußballmannschaften von Rasenballsport Leipzig e.V. in friedlicher und sportlich fairer Weise,
c) der Organisation von regelmäßigen Treffen und gemeinschaftlichen Aktivitäten
sowie
e) die Förderung von Kontakten, Kommunikation und Solidarität mit nicht organisierten Fans, anderen Fanklubs und Fan-Gremien wie dem Fanverband.

(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4) „Die Vollzahler“  distanzieren sich von jeglicher Art der Diskriminierung, Gewalt, Extremismus, Rassismus und Pyromanie.

(5) Der Verein organisiert keine Eintrittskarten zu Spielen von Rasenballsport Leipzig e.V. für seine Mitglieder.

(6) Der Verein strebt durch das Auftreten als Fanklub gegenüber Rasenballsport Leipzig e.V. keine Vergünstigungen für seine Mitglieder an, zum Beispiel für Tagestickets oder Dauerkarten.  Der Umgang mit eventuellen Vergünstigungen, zum Beispiel durch die Aufnahme als Offizieller Fan Club (OFC) von Rasenballsport Leipzig e.V., sind in §5, Absatz 4 geregelt.

(7) Der Zweck des Vereins kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die kein Mitglied eines anderen Fanklubs von Rasenballsport Leipzig e.V. ist.

(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand über das vom Verein bereitgestellte Formular beantragt werden. Bei Antragstellern unter 16 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungs­berechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt oder
b) durch Ausschluss oder
c) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a) das Vereinsvermögen,
b) das Vereinseigentum und
c) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b) in grober Weise gegen das Ansehen und den Zweck des Vereins verstößt,
c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
e) Verein Interna nach außen gibt.

§ 5 Die Beiträge des Vereins

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. anteilig ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig. Die Möglichkeiten zur Beitragszahlung sind in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31. Januar des Jahres an den Verein „Die Vollzahler“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.  Änderungen gelten immer ab dem folgenden Beitragsjahr.

(4) Erhält ein Mitglied durch die Mitgliedschaft im Verein Vergünstigungen beim Kauf von Tages- oder Dauerkarten von Rasenballsport Leipzig e.V., ist die Differenz zum Vollzahler-Preis dem Verein „Die Vollzahler“ innerhalb von 30 Tagen nach Erwerb als Spende zu überweisen.  Der Verein verpflichtet sich, diese Spenden im vollen Umfang einmal jährlich zu spenden.  Der Empfänger wird von den Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

(1) Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzung und vertritt jederzeit den Zweck des Vereins „Die Vollzahler“.  Darüber hinaus gelten insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. a) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    b) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige, finanzielle Zuwendungen,
    c) Die Mitglieder verpflichten sich im Besonderen zur Einhaltung von §2, Absatz 4.
    Äußerungen entgegen der Interessen des Vereins oder Rasenballsport Leipzig e.V. werden mit dem sofortigen Ausschuss durch den Vorstand geahndet.

(2) Der Satzung ist Folge zu leisten.

(3) Die Kommunikation im Verein findet per E-Mail oder Bekanntmachung auf der Vereinsseite www.die-vollzahler.de statt. Jedes Mitglied ist für das regelmäßige Abrufen und die Erreichbarkeit des Postfachs selbst verantwortlich. Außerdem prüft jedes Mitglied regelmäßig die zuvor genannte Vereinsseite auf Neuigkeiten.

§ 7 Die Organe des Vereins

(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand nach §8.

(2) Das zweite Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(3) Das dritte Organ des Vereins sind ab 20 Vereinsmitgliedern die Kassenprüfer nach §9.

§ 8 Der Vorstand des Vereins

(1) Der Verein wird vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB, bestehend aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden und
c) dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß §8, Absatz 1 sowie dem erweiterten Vorstand, vertreten durch bis zu sieben Beisitzer.

(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und übernimmt Aufgaben im Verein.  Dazu nimmt der erweiterte Vorstand auch an Vorstandsversammlungen teil und ist bei diesen gleichwertig stimmberechtigt.

(4) Die Aufgaben und Ämter im erweiterten Vorstand werden im Rahmen der Vorstandssitzung festgelegt.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(6) Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht gesondert in der Satzung definiert, jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt, übernimmt der 1. Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende die Aufgaben bis zur nächsten, regulären Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Kassenprüfer des Vereins

(1) Hat der Verein mehr als 20 Mitglieder, müssen im Rahmen der nächsten, regulären Jahreshauptversammlung Kassenprüfer (mindestens zwei) von den Mitgliedern gewählt werden.
Fällt die Mitgliederzahl des Vereins unter 20, bleiben die gewählten Kassenprüfer bis zum Ende der Amtsdauer (§10, Absatz 3) im Amt.

(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 10 Wahlen im Verein

(1) Nur Vereinsmitglieder können in ein Amt gewählt werden. Die Wahl eines Nichtmitglieds ist nicht zulässig.

(2) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der stellv. Vorsitzende,
c) der Kassierer,
d) die Beisitzer des erweiterten Vorstands,
d) die Kassenprüfer.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

(3) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(4) Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands beträgt jeweils drei Jahre. Alle übrigen Ämter werden für zwei Jahre besetzt.

(5) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

(6) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den Wahlleiter. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

(7) Vor der Wahl ist jeder Kandidat zu befragen, ob er im Falle einer Wahl das Amt annimmt.

(8) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand und dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§ 11 Versammlungen des Vereins

(1) Folgende Versammlungen werden zur Vereinsführung ordentlich oder außerordentlich abgehalten:
a) Jahreshauptversammlung,
b) Mitgliederversammlung,
c) Vorstandssitzung.

(2) Der Vorstand benachrichtigt alle Mitglieder fristgerecht und schriftlich über den Termin der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

(4) In der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §5, Absatz 2), welches das 16. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 16. Lebens­jahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungs­änderungen ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstands, der Kassenprüfer sowie der Beisitzer,
e) Festlegung oder Abänderung der Beitragsordnung.

(7) Um einen ordentlichen Ablauf der Versammlungen zu gewährleisten, sind dem Vorstand Tagesordnungspunkte schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mitzuteilen (Ausnahme: §11, Absatz 8).

(8) Neben der in §11, Absatz 6 genannten Aufgaben können jederzeit weitere Anträge oder Diskussionen zur Tagesordnung einer Versammlung hinzugefügt werden, wenn
a) mindestens 25% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
oder
b) zwei anwesende Mitglieder des erweiterten Vorstands
dies wünschen.
Dies muss dem Vorstand zu Beginn einer Versammlung mitgeteilt werden.

(9) Die Vorstandssitzung hat folgende Aufgaben:
a) Planung und Organisation der Mitgliederversammlung,
b) Verteilung und Priorisierung von Aufgaben des erweiterten Vorstands,
c) Prüfung neuer Mitgliedsanträge mit anschließendem Beschluss.

(10) Über alle Beschlüsse einer in §11, Absatz 1 genannten Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.

§ 12 Logo und Farben des Vereins

(1) Die Farben des Vereins sind Rot und Weiß.

(2) Der Vorstand entscheidet über das Logo des Vereins. Jedes Mitglied kann hierzu Vorschläge einreichen. Die Entscheidung muss einstimmig sein.

(3) Das Erstellen von Fan-Utensilien, die den Namen, das Logo oder ein sonstiges Erkennungsmerkmal des Vereins tragen, bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 13 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür stimmen.

(2) Im Falle der Vereinsauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren (mindestens Drei), die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

(3) Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Bärenherz Leipzig e.V. gespendet.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in  der Gründungsversammlung am 16. September 2017 in der vorliegenden Form von allen Gründungsmitgliedern beschlossen.