Beitragsordnung

Gender-Hinweis

Die verwendeten maskulinen bzw. femininen Sprachformen dienen allein der leichteren Lesbarkeit und meinen immer auch das jeweils andere Geschlecht.

§ 1 Gültigkeit

(1) Die Beitragsordnung ergänzt die Satzung des Vereins „Die Vollzahler e.V.“.

(2) Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins und ist für die Einhaltung der Beitragsordnung verantwortlich.

(3) Änderungen der Beitragsordnung sind im Rahmen der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung möglich. Die Vereinssatzung bleibt davon unberührt.

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Aufnahmegebühr beträgt 25 Euro für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.  Alle anderen Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von 15 Euro.

Die Aufnahmegebühr ist spätestens vier Wochen nach der Bestätigung der Mitgliedschaft auf das Vereinskonto zu überweisen.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 55 Euro für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle anderen Mitglieder zahlen 10 Euro jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis 31. Januar des Beitragsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der Jahresbeitrag anteilig zusammen mit der Aufnahmegebühr zu zahlen.

(3) Wird der Mitgliedsbeitrag oder die Aufnahmegebühr auch zwei Wochen nach schriftlicher Erinnerung durch den Verein nicht bezahlt, erhebt der Verein eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 5 Euro.

§ 3 Sonstige Beiträge

(1) Alle Mitglieder tragen die Kosten für gemeinsame Anschaffungen oder Aktivitäten des Vereins. Diese werden nach Möglichkeit durch gezahlte Mitgliedsbeiträge gedeckt.

(2) Sollten zusätzliche Beiträge nötig sein, kann der Vorstand einmalige Beiträge erheben. Die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags ist freiwillig. Der Vorstand behält sich vor nur zahlende Mitglieder zu einer Aktivität zuzulassen oder diese abzusagen.

§ 4 Spenden

(1) Der Verein kann jederzeit Spenden entgegennehmen. Der Vorstand ist über jede eingehende Spende innerhalb von zwei Wochen zu informieren.

(2) Sofern nicht anders vom Spender verfügt, werden die Spenden gemäß dem Sinn und Zweck des Vereins eingesetzt.

(3) Der Kassierer legt zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern einen vollständigen Bericht über Höhe, Zweck und Herkunft (sofern bekannt) der Spenden vor.

§ 5 Vereinskonto

Zahlungen sind nur per Überweisung auf das Vereinskonto möglich. Die Bankverbindung teilt der Kassierer bei Eintritt, auf Anfrage oder bei Änderungen mit. Außerdem ist die Bankverbindung auf der Website www.die-vollzahler.de abrufbar.

§ 6 Inkrafttreten der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. September 2018 in der vorliegenden Form von allen Mitgliedern beschlossen.